Hanseatischer Dachshund-Club

 

Satzung

   Ausgabe 2004 beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.Januar 2004 in "Zum Fuchsbau" am Pipersee. Änderungen beschlossen auf der Generalversammlung 2010

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sprachen

(1)   Der Verein führt den Namen „Hanseatischer Dachshund-Club“, nachstehend auch abgekürzt „HDC“ genannt.

(2)   Der Sitz des Hanseatischen Dachshund-Clubs ist Lübeck und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes  Lübeck eingetragen werden.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Die Clubsprachen sind deutsch und englisch. In den Nationalen Sektionen zusätzlich die Landessprache.

(5)   Die Verwendung des männlichen Ausdrucks schließt in dieser Satzung die weibliche Form ein.

 

§2 Zweck des Hanseatischen Dachshund-Clubs

(1)   Der HDC fördert alle Bestrebungen, den Dachshund (Dackel, Teckel) als kleinsten Jagdgebrauchshund mit einem formvollendeten Körper zu züchten, tierschutzgerecht zu halten und seine jagdliche Brauchbarkeit zu prüfen.

(2)   Zur Erreichung dieses Zweckes empfiehlt der HDC seinen Regionalgruppen, Mitglied in den örtlichen Jagdgebrauchshundvereinen zu werden. 

(3)   Der HDC empfiehlt seinen Nationalen Sektionen, die Mitgliedschaft in den von der FCI anerkannten Kennel-Clubs und Jagdorganisationen ihrer Staaten anzustreben.

(4)   Der HDC führt ein Stammbuch und richtet eine Zentrale Zuchtbuchstelle ein. Sammelt Daten von Zuchtschauen, Anlagen- und Leistungsprüfungen und wertet diese aus.

(5)   Der HDC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

a)      Der HDC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des HDC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

b)      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des HDC. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des HDC fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern im HDC sind ehrenamtlich tätig. Ein Geschäftsführer kann bei Erreichung einer wirtschaftlichen Größe eingestellt werden.

 

§3 Mitgliedschaft im Hanseatischen Dachshund-Club

(1)   Ordentliches Mitglied im HDC kann jede natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz bzw. Standort in einem Anliegerstaat der Nord- oder Ostsee hat, werden.

(2)   Eine Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der nationalen Untergliederung einzureichen. Die Aufnahme kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden und ist dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(3) Eine Einzelmitgliedschaft im HDC ist möglich.

(4) Es ist anzustreben, dass 70% der Mitglieder Jagdscheininhaber sind.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und sind verpflichtet:

a)      Die vom HDC erlassene Satzung und Ordnungen einzuhalten.

b)      Sich nicht berufs- oder gewerbsmäßig mit dem Handel oder Zucht von Dachshunden zu befassen.

c)      Alle Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Hundehaltungsordnung und anderer gesetzlicher Bestimmungen ihrer Staaten einzuhalten.

(2)   Die in der Gebührenordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres an den HDC zu entrichten. Im laufenden Geschäftsjahr eingetretene Mitglieder zahlen anteilmäßigen Beitrag.

(3)   Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Jahresbeitrag sowie die einmalige Aufnahmegebühr auf dem Konto des HDC eingegangen sind oder bar eingezahlt wurden. Die Aufnahmegebühr beinhaltet den Kauf der Satzung und Ordnungen des HDC.

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft erlischt:

(1)   Durch den Tod des Mitgliedes.

(2)   Durch den freiwilligen Austritt nach schriftlicher Erklärung; an jedem Tag des Geschäftsjahres immer zum Monatsende möglich.

(3)   Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem HDC ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)   Am Tage des Ausschlusses oder Austrittes erlöschen die Verpflichtungen des HDC und die Rechte des Mitgliedes.

(5)   Geleistete Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden in keinem Fall zurückerstattet.

(6)  Der Ausschluss erfolgt automatisch zum 30.Juni des Geschäftsjahres, wenn das betreffende Mitglied den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.

 

§6 Gliederungen des Hanseatischen Dachshund-Clubs

(1)   Der HDC kann in jedem der Nord- oder Ostsee anliegenden Staaten durch Nationale Sektionen präsent sein.

(2)   Die Nationalen Sektionen handeln auf der Grundlage dieser Satzung, den Ordnungen des HDC, den Beschlüssen der Generalversammlung des HDC und den Gesetzen ihrer Staaten eigenständig.

(3)   Weitere Untergliederungen der Nationalen Sektionen sind möglich. Bei einer Stärke unter sieben Mitgliedern sind sie jedoch aufzulösen.

 

§7 Organe des Hanseatischen Dachshund-Clubs

     Die Organe des HDC sind:

(1)   Die Generalversammlung

(2)   Der Geschäftsführende Vorstand

(3)   Der Erweiterte Vorstand

Zu (1)

-         Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr statt.

-         Ihr obliegt die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

-         Änderung der Satzung, Zucht- und Prüfungsordnung; sowie aller übrigen Ordnungen des HDC.

-         Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes.

-         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Prüfung der Rechnungslegung.

-         Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.

-       Wahl der Mitglieder der Wahlkommission.

-         Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission.

-         Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter.

-         Festsetzung der Gebührenordnung des HDC.

-       Die Generalversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Monaten mit Bekanntgabe der Tagesordnung über das Internet (HDC-Homepage) einberufen.

-      Die Generalversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn ein Drittel sämtlicher Nationalen Sektionen durch anwesende Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit sind alle Änderungsanträge bis zur nächsten planmäßigen Generalversammlung zu vertagen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Generalversammlung die Mehrheit der von der Nationalen Sektionen abgegebenen Stimmen (je angefangene 100 Mitglieder = 1 Stimme); Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des HDC ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

-      Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Zu (2)

-         Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und Vizepräsident.

-       Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

-         Sie sind, jeder für sich berechtigt, den HDC gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

-         Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.

-         Der Präsident erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zugewiesen sind.

-         Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Hauptzuchtwart, dem Hauptleistungswart und dem Obmann für das Ausstellungswesen.

-         Ihnen obliegen die Überwachung der Geschäfts-, Zuchtbuch- und Kassenführung; sowie sonstiger übertragener Aufgaben.

-      Zeitweilig können 2 Ämter (Präsident ausgenommen) in Personalunion betreut werden.

Zu (3)

-         Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Ersten Vorsitzenden der Nationalen Sektionen.

-         Alle Ämter im Erweiterten Vorstand sind Ehrenämter.

-         Auslagen der Vorstandsmitglieder werden nach der Gebührenordnung des HDC erstattet.

-         Die Beschlussfähigkeit des Erweiterten Vorstandes ist gewährleistet, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

-         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§8 Amtszeit und Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes

(1)   Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren von der Generalversammlung gewählt. 

(2)   Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Die Nationalen Sektionen wählen ihren Ersten Vorsitzenden und sind durch ihn oder einen beauftragten Stellvertreter im Erweiterten Vorstand vertreten.

(4)   Die Wahlen in allen Gremien des HDC erfolgen grundsätzlich geheim.

(5)   Für die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes wird eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§9 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Hanseatischen Dachshund-Clubs (HDC) erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)  Alle Satzungsbestimmungen des HDC müssen eingehalten werden.

(3)  Bei Auflösung des HDC oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des HDC an die "Heinz-Sielmann-Stiftung", Sitz: Gut Herbigshagen/Duderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)  Der HDC wird ferner aufgelöst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen, die der Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beantragen hat. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der HDC im Insolvenzfall als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht.

(5)  Ohne Auflösung und Liquidation erlischt der HDC, sobald er keine Mitglieder mehr hat.