Hanseatischer Dachshund-Club
Richterordnung
1. Allgemeines
Die Richter des HDC erfüllen eine wichtige Aufgabe im Jagdgebrauchshundewesen. Von ihren fachlichen Fähigkeiten, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie hängen Bestand und Weiterentwicklung der Leistungszucht und der jagdlichen Einsatzmöglichkeiten unserer Dachshunde ab.
Es ist ein dringendes Gebot, für einen urteilsfähigen und im Urteil objektiven, verantwortungsbewussten Richternachwuchs zu sorgen.
2.
Ausbildungshoheit
Der HDC lenkt und überwacht die Ausbildung der Richteranwärter.
Für liegt die oberste Zuständigkeit beim Hauptleistungswart (HLW); für Zuchtrichteranwärter analog beim Hauptzuchtwart (HZW).
3. Zulassung
a) Als Leistungsrichteranwärter (LRA) kann zugelassen werden, wer
- Mitglied im HDC ist
- einen Dachshund ins Gebrauchshundestammbuch gebracht hat
- im Besitz eines gültigen Jagdscheines und aktiver Jäger mit Dachshund ist
- die körperlichen Belastungen bei der Richtertätigkeit zu ertragen gewillt ist
b) Als Zuchtrichteranwärter (ZRA) kann zugelassen werden, wer
- alle Anforderungen an den Leistungsrichteranwärter erfüllt hat
- zwei Jahre als Leistungsrichter tätig war
- mindestens drei Würfe im eigenen Zwinger aufgezogen hat und weiter züchtet
Der Antrag auf Zulassung von LRA und ZRA wird von der Regionalgruppe über die Nationale Sektion an den Geschäftsführenden Vorstand des HDC gerichtet.
4. Ernennung
Der Geschäftsführende Vorstand des HDC ernennt den LRA und ZRA und veranlasst die Eintragung der Richteranwärter in die Richterliste des HDC.
5. Aus- und Weiterbildung
- Die LRA müssen mindestens : 2 JAP, 2 ZJP, 1 VGP und 1 SwK oder ESw mitrichten.
-- Die ZRA müssen mindestens: 3 Zuchtschauen, 2 CAC-Ausstellungen und eine CACIB-Ausstellung mitrichten.
- Über jede Prüfung oder Zuchtschau bzw. Ausstellung ist vom Richteranwärter ein Arbeitsbericht anzufertigen und mit Bestätigung durch den Richterobmann innerhalb eines Monats an den HLW bzw. HZW einzureichen.
- Für die Abschlussprüfung der Richteranwärter wird eine Prüfungskommission unter Vorsitz des HLW bzw. HZW vom Geschäftsführenden Vorstand berufen.
- Nach bestandener Richterprüfung erfolgt die Ernennung zum Richter durch den Präsidenten des HDC.
- Leistungsrichter bis zum 60. Lebensjahr müssen alle 10 Jahre mindestens einen in ihrem Besitz befindlichen Dachshund auf einer Leistungsprüfung führen.
- Zuchtrichter bis zum 60. Lebensjahr müssen alle 10 Jahre mindestens einen Dachshund aus eigener Zucht auf einer Zuchtschau vorstellen.
- Alle Richter und Richteranwärter sind verpflichtet, an Richterschulungen teilzunehmen.
6. Beendigung der Richtertätigkeit
Die Berufung als Richter endet, wenn
- der Richter es wünscht
- eine Abberufung vom Geschäftsführenden Vorstand erfolgt
- der Richter unter 60 Lebensjahren 10 Jahre keinen Einsatz hatte oder keinen Dachshund auf einer Leistungsprüfung bzw. Zuchtschau geführt hat
- wiederholt gegebene Zusagen nicht eingehalten wurden
- der Jagdschein rechtskräftig entzogen wurde